Bewohnerparkausweis - Erstantrag, Verlängerungsantrag, Ersatzausstellung für Stadt Husum
Bewohnerparkausweise werden von den für den Wohnsitz zuständigen Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltungen auf Antrag erteilt.
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Weiter ohne AnmeldungLeistungsbeschreibung
In manchen Innenstadtbereichen sind auf Grund von erheblichem Parkraummangel Bewohnerparkbereiche (mittels Verkehrszeichen) eingerichtet worden. Um in diesen Bereichen parken zu dürfen, benötigen Sie einen Bewohnerparkausweis (Anwohnerparkausweis).
Bewohnerparkausweise werden auf Antrag ausgegeben.
Einen Anspruch auf Erteilung hat, wer in dem Bereich mit Bewohnerparkbevorrechtigung meldebehördlich registriert ist (Hauptwohnsitz) und dort tatsächlich wohnt. Je nach örtlichen Verhältnissen kann die angemeldete Nebenwohnung ausreichen.
Jede Bewohnerin/jeder Bewohner erhält nur einen Bewohnerparkausweis für ein auf sie/ihn zugelassenes oder nachweislich von ihr/ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug.
Teaser
Bewohnerparkausweise werden von den für den Wohnsitz zuständigen Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltungen auf Antrag erteilt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis,
- Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein),
- Nutzungsbescheinigung, wenn Sie nicht der Fahrzeughalter sind,
- im Vertretungsfall: Vollmacht mit oben genannten Unterlagen (auch Kopien).
Welche Gebühren fallen an?
Abhängig von einer örtlichen Gebührenordnung fallen Gebühren bis zu 90,00 € pro Jahr an. Genauere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
- § 45 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 45 Absatz 1b Satz 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 45 Absatz 1b Satz 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 46 Absatz 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 6a Abs. 5a Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Gebühren-Nr. 265 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach § 6a Absatz 5a Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes